Dass Hartz 4-Empfängern Kita-Beiträge nicht zuzumuten sind, steht ausdrücklich im Gesetz. Since 1991, SGB VIII has been changed and amended quite a few times. Dadurch soll sichergestellt werden, dass … Die Träger sind der QVTAG beigetreten und halten die daraus folgenden Verpflichtungen ein (§ 23 Abs. The Subscription of the Gold Bonds under this Scheme shall be open (Monday to Friday) on the dates specified above, provided that the Central Government may, with prior notice, close the Scheme at any time before the period specified above. v. 11.9.2012 I 2022; Zuletzt geändert durch Art. des § 8a SGB VIII durch freie Träger) 1 Verfahrensablauf für Kindertageseinrichtungen Hinweis: Es besteht grundsätzlich die Notwendigkeit, alle Schritte der folgenden Ablaufplanung bezogen auf den konkreten Fall zu dokumentieren. Ein Mensch mit einer seelischen Behinderung, der Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII bezieht, hat gute Chancen, auch Hilfe zur Erziehung zu erhalten, wenn ein entsprechender Bedarf vorliegt. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Ein Kind, d… Meldepflicht im laufenden Betrieb Der Träger einer Einrichtung ist zu normierten Meldungen an das Landesjugenamt gemäß § 47 Abs. Der Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege ist das mit Abstand größte Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe. Das sieht bei L… Code (SGB) VIII i. V. with § 3 (2) of the framework agreement with day care centres (RV Tag) analogous to the other sensitive social data kept by the day care centre or institution. Für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, besteht laut § 24 Abs. „Die Kinder- und Jugendhilfe versorgt Leute, die in ihrem System sind, in der Regel umfassend. Auflage; Unser Service für Sie – die website zum Kommentar; Bearbeiterverzeichnis; Abkürzungsverzeichnis; Literaturverzeichnis; Verzeichnis der abgedruckten Sekundärnormen; Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – Sachverzeichnis September 2019 bildete. des § 8a SGB VIII durch freie Träger) 1 Verfahrensablauf für Kindertageseinrichtungen Hinweis: Es besteht grundsätzlich die Notwendigkeit, alle Schritte der folgenden Ablaufplanung bezogen auf den konkreten Fall zu dokumentieren. Die relevanten Paragraphen finden Sie hier. Gemäß § 4 Abs. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe. (3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. 3 Abs. Leistungen (SGB VIII) umfassen Leistungen, die für Kinder mit Behinderung im Rahmen einer Basisleistung vorgehalten werden. Nr. Februar 2020 wird durch das Rundschreiben 42/30/20 ersetzt. Die Anforderungen, die die Träger der Einrichtungen erfüllen müssen, beziehen sich beispielsweise auf das Konzept, die Räume, die Anzahl und die Qualifikation … 3 SGB VIII zu den Aufgaben und Zielen der Hilfe, zu der Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen auf Kapitel 6 des Teils 1 des SGB IX sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 SGB IX. Auf § 35 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften: Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII) Allgemeine Vorschriften § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe) Leistungen der Jugendhilfe Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige Hilfe zur Erziehung Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2 SGB VIII … Die Regelung über die Zusammenarbeit im Sozialleistungsbereich (§ 17 Abs. 1.1. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen. Der Unterschied zu einer klassischen Kindertageseinrichtung ist, dass in der Mini-Kita maximal zwölf Kinder (U3, Ü3 und Schulkinder) gleichzeitig betreut werden. September 2012 (BGBl. September 2012 (BGBl. *his sample template T is provided by the Senate Department for Education, Youth and Families. JA zu RP in %-Punkten U3 -0,91 Ü3 -3,30 Jugendamt Rheinland-Pfalz 58 2.495 20 21 9,6 8,8 4.467 174.042 557,6 21.967,8 77 70 Jugendamt Rheinland-Pfalz 27,6% 28,5% 92,6% 95,9% Die Novellierung des SGB VIII ist sehr wichtig! Parents/legal guardians: Last name First name Last … Kita-Leitungen sollten im Blick haben, alle Teammitglieder … Im Fall einer vermuteten Kindswohlgefährdung wird eine insoweit erfahrene Kindesschutzfachkraft beratend hinzugezogen. 58, 2006, deutsch, 195 S., Deutsches Institut für Urbanistik 2006. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung -Neuantrag-☐ Bitte reichen Sie die Unterlagen vollständig ein und kreuzen Sie Zutreffendes an. Träger . Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Die Träger erfüllen die Voraussetzungen einer Anerkennung nach § 75 SGB VIII (§ 23 Abs. SGB 2020-21 Series V: August 3-7, 2020: Aug 11, 2020: 6. 3) auch unverzüglich „Ereignisse oder Entwicklungen“ anzuzeigen, „die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen“ (§ 47 Satz 1 Nr. Auf § 8a SGB VIII verweisen folgende Vorschriften: Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII) Allgemeine Vorschriften § 8a (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) Schutz von Sozialdaten § 62 (Datenerhebung) § 65 (Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe) Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung … Die Betriebserlaubnis legt die Mindestanforderungen für die Kindertagesbetreuung fest, die sich neben dem SGB VIII vor allem aus dem Kita-Gesetz des Landes Brandenburg und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen ergeben. September 2012 (BGBl. Kindertagespflege: Novellierung des SGB VIII. Anlagen: Hinweise zum Ausfüllen des Meldebogens zum Stichtag 01.03.2020 (PDF, 122 kB) Das Rundschreiben Nr. Liebe … Bezeichnung. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des … (1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von … 3 Kita-FöG). Hartmut Gerstein Träger von Tageseinrichtungen für Kinder benötigen gem. #Kitarechtler.de - Folge 162: Kinderschutz & Kindeswohl - Unterschied §8a und §8b SGB VIII ... Als Kita-Leitung arbeiten - 2 Minuten Einblicke - Duration: 2:19. Mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) hat der Bund einen deutschlandweit einheitlichen gesetzlichen Rahmen für die Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege geschaffen. 341 likes. Stand: Neugefasst durch Bek. 1 QVTAG). (1) 1Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn ISBN: 978-3-931418-63-2 Printausgabe vergriffen Inhalt. Dazu gehört auch, Kinder vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Juni 1990, BGBl. Juni 1990, BGBl. Zuschüsse und Förderung von Kindertagesstätten. Auszug SGB VIII Inhaltsübersicht 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) (Auszug) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Straße. § 2 Abs. Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII): Kinder- und Jugendhilfe 66 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz 162 Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe 165 Weitere Publikationen 170. Die Mini-Kita ist eine regulär nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderte Kindertageseinrichtung mit einer Betriebserlaubnis nach § 45 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII). The vessel KITA VIII (MMSI: 525006385) is a Cargo It's sailing under the flag of [ID] Indonesia.. Betriebserlaubnis für Kindertageseinrichtungen nach § 45 SGB VIII. Das … … Sehr geehrte Damen und Herren! Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen nach §§ 45 ff. Eigenleistungen sind … Rechtsgrundlage für das Kinder- und Jugendhilferecht ist ab 01.01.1991 das Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII; KJHG)) vom 26.06.1990 (BGBl I S. 1163). Erforderlich für die Förderung ist u. a., dass der Träger der freien Jugendhilfe nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB VIII eine angemessene Eigenleistung erbringt. Kinderschutz gemeinsam gestalten: § 8a SGB VIII – Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe. 2). Zuschüsse und Förderung von Kindertagesstätten ib1WPu@h 2019-08-22T11:26:58+02:00. LVR-Dezernat Kinder, Jugend und Familie … 5 G v. 9.10.2020 I 2075, § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe, § 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe, § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen, § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen, Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie, § 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung, § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts, § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen, § 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, § 25 Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern, Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige, § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform, § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung, § 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie, § 38 Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge, § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen, § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung, Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, § 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise, § 42b Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher, § 42f Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen, § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, § 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten, § 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind, § 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz, Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen, § 52a Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, § 53 Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern, § 54 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften, § 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft, § 56 Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft, § 58a Sorgeregister; Bescheinigung über Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister, § 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe, § 68 Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft, Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung, § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter, § 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts, § 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss, § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen, Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit, § 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder, § 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, § 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben, § 77 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten, Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung, § 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts, § 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen, § 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen, § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung, § 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe, § 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, § 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium, § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern, § 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige, § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, § 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel, § 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden, Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben, § 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung, § 87b Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren, § 87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Bescheinigung nach § 58a, § 87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen, § 87e Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung, Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland, § 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland, Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, § 88a Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, § 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt, § 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege, § 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung, § 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise, Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen, (1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn, diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend. Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII; KJHG) ist ein Instrument zur Vorbeugung, zur Hilfestellung und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. § 45 SGB VIII eine Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt. Formular - Meldepflicht nach § 47 Satz 1 Nr. Die Vorrangregelung des § 4 Abs. (Quelle:SGB VIII-Statistik Stichtag 01.03.2018 und Bevölkerungsstatistik Stichtag 31.12.2017) Abw. Das SGB VIII hat die Tagesbetreuung von Kindern als Leistungen für die … Erstes Gesetz zur Ausführung des SGB VIII zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG), zuletzt geändert am 02.10.2018; Richtlinien zur Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe / Anerkennung nach § 75 SGB VIII (pdf, 42 KB) KiTa-Recht; Häufige Fragen; Unsere Lösungen; Blog; 04123 – 929 40 34; Zuschüsse und Förderung von Kindertagesstätten. Postleitzahl / Ort. 3 SGB VIII stellt die sonstigen Leistungserbringer den Trägern der freien Jugendhilfe gegenüber. I S. 1163) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. AGFJ. Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)1 verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung der freien Jugendhilfe und führt die Förderungsvo-raussetzungen auf (§ 74 SGB VIII). Stand: Neugefasst durch Bek. Oktober … Juni 2018 5 dabei die Selbständigkeit der freien Träger der Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen zu … I S. 2075 Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch 42 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 171 Vorschriften zitiert. Dieser ist jedoch an vielerlei Voraussetzungen geknüpft. § 90 SGB IX bestimmt die Aufgaben der Eingliederungshilfe. (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. (4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. In den folgenden Absätzen wird der Gesetzestext kommentiert. Vollzitat: "Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Zum 01.01.2005 trat als weitere rechtliche Regelung das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) in Kraft, zum 01.10.2005 das Gesetz zur Weiterentwicklung der … v. 11.9.2012 I 2022; Zuletzt geändert durch Art. Tageseinrichtungen für Kinder haben die Aufgabe, die Entwicklung von Kindern zu fördern und sie zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu erziehen. Juni 1990, BGBl. 1 QVTAG). 2 Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder … … Sie richtet sich nicht nur an Fachkräfte, sondern an alle interessierten Bürgerinnen und Bürger. ☐ Neuantrag ☐ Ersatzneubau ☐ Trägerwechsel : 1. 3 KitaFöG, § 2 RVTag, Nr. Period of subscription. 3 SGB I) erwähnt ebenfalls privat-gewerbliche Träger nicht. If public funding is no longer … 5 G v. 9.10.2020 I 2075, § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe, § 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe, § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen, § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen, Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie, § 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung, § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts, § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen, § 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, § 25 Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern, Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige, § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform, § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung, § 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie, § 38 Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge, § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen, § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung, Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, § 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise, § 42b Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher, § 42f Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen, § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, § 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten, § 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind, § 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz, Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen, § 52a Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, § 53 Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern, § 54 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften, § 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft, § 56 Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft, § 58a Sorgeregister; Bescheinigung über Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister, § 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe, § 68 Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft, Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung, § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter, § 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts, § 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss, § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen, Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit, § 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder, § 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, § 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben, § 77 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten, Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung, § 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts, § 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen, § 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen, § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung, § 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe, § 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, § 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium, § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern, § 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige, § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, § 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel, § 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden, Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben, § 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung, § 87b Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren, § 87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Bescheinigung nach § 58a, § 87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen, § 87e Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung, Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland, § 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland, Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, § 88a Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, § 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt, § 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege, § 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung, § 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise, Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen.