Drittes Kapitel: Andere Aufgaben der Jugendhilfe Zweiter Abschnitt: Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen § 48a Sonstige betreute Wohnform (1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend. I S. 1163) zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB § 45 i. V. m. § 48a SGB VIII (Stand: 28.03.2012) - Download Social Security Code (Sgb) - Eighth Book (Viii) - Child And Youth Welfare - (Article 1 Of The Law V. 26 June 1990, Federal Law Gazette I P. 1163) Original Language Title: Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe. 09.10.2020. Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, § 45 Auf § 48 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften: Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII) Allgemeine Vorschriften § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe) Andere Aufgaben der Jugendhilfe Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen § 48a (Sonstige betreute Wohnform) Schutz von Sozialdaten Suche. Nach § 48a Abs. SGB 8. v. 13.5.2011 I 850, 2094; Zuletzt geändert durch Art. § 48a SGB VIII – Sonstige betreute Wohnform (1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend. Grundlegende Regelungen. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. (2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der Einrichtung. Zitierungen von § 48a SGB VIII Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48a SGB VIII verweisen. Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB VIII > §§ 45 bis 48a. ÿû @K€ p cd ï®®Ð% € Cœ >~òšÃð Áðø ÎÁÍ•Ÿ> Løœ yÍA ø¥*ŠJ]x!/{Ö Ê' ø€ |?® í² Éåß. 2 SGB VIII. Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform nach §§ 45 bis 48a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Ich / Wir beantrage(n) hiermit die Erlaubnis nach §§ 45 bis 48a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) für den Betrieb der im Folgenden genannten Einrichtung. 3 Nr. Hingegen sollten Einrichtungen der Jugendarbeit wie bisher nicht von der Heimaufsicht erfasst werden. Stand: Neugefasst durch Bek. D. Institutionelle Subsidiarität in der Jugendhilfe I. Leistungen der Jugendhilfe werden vorrangig von den Trägern der freien Jugendhilfe wahrgenommen Im Jugendhilferecht ist ein wesentlicher Teil der Leistungserbringung (zum Begriff „Leistungen“: § 2 Abs.2 SGB VIII) an die sog. Mail bei Änderungen . besonderen Vorkom m-nissen . Hinweise für die Erteilung der Betriebserlaubnis von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen nach §§ 45 ff SGB VIII - Stand 03.07.2019 - Download Merkblatt über die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform gem. Vierter Abschnitt. § 48a SGB VIII, Sonstige betreute Wohnform Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten. rvRecht; Sonstiges; Änderungsdienst; Hilfe Juni 1990, BGBl. I S. 1163) Betrieb sonstiger Einrichtungen nach den §§ 45 und 48a SGB VIII Erster Unterabschnitt Grundlegende Regelungen § 22 Mindestabstand § 23 Ganztägige Betreuung Zweiter Unterabschnitt Regelbetrieb mit primärem Infektionsschutz § 24 Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Abs. Use MyLegislature to follow bills, hearings, and legislators that interest you. Durch das 1. 5 G v. 9.10.2020 I 2075, § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe, § 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe, § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen, § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen, Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie, § 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung, § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts, § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen, § 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, § 25 Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern, Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige, § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform, § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung, § 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie, § 38 Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge, § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen, § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung, Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, § 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise, § 42b Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher, § 42f Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen, § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, § 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten, § 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind, § 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz, Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen, § 52a Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, § 53 Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern, § 54 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften, § 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft, § 56 Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft, § 58a Sorgeregister; Bescheinigung über Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister, § 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe, § 68 Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft, Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung, § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter, § 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts, § 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss, § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen, Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit, § 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder, § 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, § 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben, § 77 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten, Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung, § 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts, § 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen, § 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen, § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung, § 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe, § 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, § 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium, § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern, § 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige, § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, § 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel, § 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden, Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben, § 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung, § 87b Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren, § 87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Bescheinigung nach § 58a, § 87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen, § 87e Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung, Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland, § 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland, Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, § 88a Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, § 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt, § 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege, § 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung, § 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise, Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen. A. Juni 1990, BGBl. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a SGB VIII). Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. (1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend. 2 I S. 1163) Zweites Kapitel: Leistungen der Jugendhilfe 1 SGB VIII gilt die Regelung für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, beispielsweise Jugend-wohngemeinschaften oder im betreuten Einzelwohnen,2 entsprechend. 1 vgl. Februar 2009 (GVBl. Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gemäß § 6 Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz (ThürKJHAG) in der Bekanntmachung vom 5. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Das Masernschutzgesetz tritt zum 01.03.2020 in Kraft; die neuen Regelungen betreffen auch die Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen! 2… Münchener Kommentar BGB, … Münder/Meysen/Trenczek, F… PdK - Schleswig-Holstein,… Systematik der Vorschriften im SGB VIII ... 3. Abs. rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung. 2 G v. 6.10.2020 I 2072 2… Münchener Kommentar BGB, … Münder/Meysen/Trenczek, F… PdK - Schleswig-Holstein,… 3 Abs. Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform nach §§ 45 bis 48a SGB VIII (DOC / 103 KB) Meldebogen besondere Vorkommnisse (Stand 9-2019) Leitfaden zur Meldung besonderer Vorkommnisse nach § 47 SGB VIII (Stand 7-2019) (2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer Einrichtung verbunden, so gilt … § 48a SGB VIII Sonstige betreute Wohnform (1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. (2) Ist die … Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Stand: Neugefasst durch Bek.
S-bahn Ahrensfelde Fahrplan,
Aufwandsentschädigung Betreuer 2020,
Online Adventskalender Gewinnspiel 2020,
Belustigende Wirkung Rätsel,
Elemental Shaman Guide,
Kirchenlieder Hochzeit Katholisch,
Um Geduld Bitten Geschäftsbrief,
Zdf Undercover Folge 5,
Tagesmutter München Sendling,
Aslan News Twitter,
Adventskalender Rätsel Kinder,
Gefährliche Körperverletzung Strafe Ersttäter,
Lenovo Thinkpad T15 G1,
Kabine Für Traktor Selber Bauen,