ihren Alltag möglichst selbständig bewältigen können. 1 oder Abs. 16g UStG von der Umsatzsteuer befreit) und die jeweiligen Anerkennungsbehörden genannt. Angehörigen im Zusammenhang mit gewissen Aktivitäten bzw. Zuständig für die Anerkennung von Angeboten im Land Brandenburg ist das Landesamt für Soziales und Versorgung Cottbus. Der Umwandlungsanspruch besteht unabhängig vom −gleichzeitig, vor oder nach der r-gütungen für ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI sind vorrangig abzurechnen. 1.1 Für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45 a SGB XI, von Initiativen des Ehrenamts im Sinne des § 45c SGB XI und der Selbst-hilfe nach § 45d SGB XI sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken zuständig. Der Bundesgesetzgeber hat diese Hilfestellung zur sozialen Teilhabe unter dem Begriff „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ im § 45a SGB XI Leistungen entstehen, zu decken. Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI (ehemals "Niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote") dienen zur Entlastung von Pflegebedürftigen, sowie pflegenden Angehörigen und tragen für Pflegebedürftige dazu bei, möglichst lange ein Leben in der häuslichen Umgebung zu ermöglichen. (4) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote). Entsprechende Nachweise werden auf Anforderung vorgelegt. Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI haben nach der am 01.01.2019 in Kraft getretenen Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen (Anerkennungs- und Förderungsverordnung – AnFöVO) vom Das Konzept umfasst ferner Angaben zur zielgruppen- und tätigkeitsgerechten Qualifikation der Helfenden und zu dem Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebedürftigen sowie dazu, wie eine angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung insbesondere von ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert werden. Anerkennung und Förderung niedrigschwelliger Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45c SGB XI sowie Förderung von ehrenamtlichen Strukturen sowie der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI. Schulungskonzept zur Erbringung von Leistungen gemäß § 45a SGB XI Die Schulung soll auf das ehrenamtliche und nicht ehrenamtliche Erbringen von Leistungen im Rahmen verschiedener Angebote zur Unterstützung im Alltag vorbereiten. 4Durch ein Angebot zur Unterstützung im Alltag können auch mehrere der in Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Bereiche abgedeckt werden. So soll pflegebedürftigen Menschen eine gesetzliche Hilfe an die Hand gegeben werden, damit diese möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben, soziale Kontakte aufrecht erhalten und Im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen nach Satz 1 als Inanspruchnahme der dem Anspruchsberechtigten nach § 36 Absatz 3 zustehenden Sachleistung. Die Landesregierungen haben hierzu eine entsprechende Ermächtigung erhalten, damit diese das Nähere über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag inklusive der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung, zur Übermittlung einer Übersicht der aktuell angebotenen Leistungen und die Kostenhöhe bestimmen könn… 2 Die §§ 4 und 5 Die Anerkennung ist formlos schriftlich bei der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung zu … Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung und zur re- gelmäßigen Übermittlung einer Datenübersicht über die aktuell angebotenen Leistungen an die Pflegeversicherung, Förderung des Auf- und Ausbaus von ehrenamtlich getragenen Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45c Absatz 1. Am 1. 1a SGB XI in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung erfüllt haben und die Anspruchsvoraussetzungen nach § 45b Abs. (2) Angebote zur Unterstützung im Alltag beinhalten die Übernahme von Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung, eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung, Unterstützungsleistungen für Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur besseren Bewältigung des Pflegealltags, die Erbringung von Dienstleistungen, organisatorische Hilfestellungen oder andere geeignete Maßnahmen. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent des je Kalendermonat vorgesehenen Pflegesachleistungsbetrages nach § 36 SGB XI ebenfalls für die Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen - sofern die Pflege an der Person sichergestellt ist (§ 45 a Abs. 3 G v. 23.10.2020 I 2220, § 5 Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation, § 7c Pflegestützpunkte, Verordnungsermächtigung, § 8a Gemeinsame Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung, § 10 Berichtspflichten des Bundes und der Länder, § 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen, § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen, § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument, § 17 Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen, § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten, § 18b Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren, § 18c Fachliche und wissenschaftliche Begleitung der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, § 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen, § 22 Befreiung von der Versicherungspflicht, § 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen, § 24 Versicherungspflicht der Abgeordneten, § 27 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages, § 30 Dynamisierung, Verordnungsermächtigung, § 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege, § 32 Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 35a Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches, § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, § 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung), § 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen, Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen, § 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, § 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe, § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung, § 45c Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung, § 45d Förderung der Selbsthilfe, Verordnungsermächtigung, Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen, § 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen, § 47a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, § 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte, § 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, § 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung, § 53a Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 53b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte, Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, § 53c Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung, § 53d Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund, § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, § 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, § 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern, § 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte, Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern, § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag, § 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung, Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern, § 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen, § 79 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen, § 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen, § 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung, Vergütung der stationären Pflegeleistungen, § 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts, Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen, § 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung, § 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen, § 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen, § 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen, § 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten, § 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst, § 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige, § 97b Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe. In NRW können Einzelanbieter Leistungen nach den §§ 45a und 45b SGB XI (früher als niedrigschwellige Betreuungsangebote bezeichnet) gegenüber den Pflegekassen abrechnen. 1 Nr. 3 SGB XI. 1 Satz 2 SGB XI, die in Thüringen erbracht werden. Achtung: Einzelheiten zu den besonderen Anerkennungsvoraussetzungen erfragen Sie bitte bei den u. a. Anerkennungsbehörden, denn hier sind erhebliche Abweichungen möglich. Anerkennung von Betreuungspersonen nach Landesrecht mit der Möglichkeit, bei den Pflegekassen nach § 45a SGB XI abzurechnen Senioren oder Seniorinnen können sich schon ab Vorliegen von Pflegegrad 1 Entgelte für anerkannte Betreuungspersonen von den Pflegekassen erstatten lassen. Anerkennung haben, erbracht werden. Pflegedienste, die diese Angebote erbringen möchten, benötigen eine Anerkennung nach den Voraussetzungen gemäß §§ 4 und 5 HmbPEVO. Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 sind vorrangig abzurechnen. Januar 2017 für Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI eingesetzt werden, die von … Dezember 2018. Beziehen Anspruchsberechtigte die Leistung nach Satz 1, findet § 37 Absatz 3 bis 5, 7 und 8 Anwendung; § 37 Absatz 6 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Kürzung oder Entziehung in Bezug auf die Kostenerstattung nach Satz 1 erfolgt. Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Men-schen, 2. 1 Satz 5 SGB XI insbesondere 1. Welche Leistungen kann ich wahrnehmen? tätig sind, Antragsformular und weitere Informationen, Servicestelle für § 45a SGB XI in SH und MV, Kooperationsvertrag mit Fachkraft für NRW. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind. Sie erhalten hierfür als Leistung der sozialen oder privaten Pflegeversicherung eine Kostenerstattung in Höhe von bis zu 104 Euro monatlich (Grundbetrag) oder bis zu 208 Euro monatlich (erhöhter Betrag). Januar 2017 geltenden Fassung. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Absätze 1 und 2 einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote und zur regelmäßigen Übermittlung einer Übersicht über die aktuell angebotenen Leistungen und die Höhe der hierfür erhobenen Kosten zu bestimmen. Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag). Die Angebote verfügen über ein Konzept, das Angaben zur Qualitätssicherung des Angebots sowie eine Übersicht über die Leistungen, die angeboten werden sollen, und die Höhe der den Pflegebedürftigen hierfür in Rechnung gestellten Kosten enthält. Anerkennung von Betreuungspersonen nach Landesrecht mit der Möglichkeit, bei den Pflegekassen nach § 45a SGB XI abzurechnen. 3 PfluV können diese Angebotsform nicht anbieten. Hierzu zählen Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung von Pflegenden und Angebote zur Entlastung im Alltag. Stand: Zuletzt geändert durch Art. Bei wesentlichen Änderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist das Konzept entsprechend fortzuschreiben; bei Änderung der hierfür in Rechnung gestellten Kosten sind die entsprechenden Angaben zu aktualisieren. Dazu ist es notwendig, dass sich die Betreuungskräfte von der zuständigen Behörde (Kreise und kreisfreie Städte) nach der AnFöVO anerkennen lassen. (2) Anerkennungsfähige Angebote zur Unterstützung Pß e-gebedürftiger im Alltag sind nach § 45a Abs. Zudem sind die Zulassungsvoraussetzungen, der § 45a SGB XI die Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Sozialgesetzbuch (Pflegeunterstützungsverordnung – PfluV) (1) Die Anerkennung begründet einen Anspruch der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers auf Aufnahme in das Verzeichnis der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag und ermöglicht die Erbringung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Die im § 45a SGB XI aufgeführten Angebote zur Unterstützung im Alltag werden in Baden-Württemberg aufgrund des engen Zusammenhangs von Betreuung und Ent- lastung vorrangig in einem integrativen Ansatz angeboten werden, der die gesetzes- systematische Unterteilung in § 45a Absatz 1 SGB XI in Betreuungsangebote, Ange- bote zur Entlastung von Pflegenden sowie Angeboten zur Entlastung im … 7 SGB XI Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes für einen bundesweit einheitli-chen technischen Standard zur elektronischen Datenübermittlung nach § 7 Abs.