I S. 1163) zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB SGB VIII § 48a i.d.F. The bonds under SGB Scheme may be held by a person resident in India, being an individual, in his capacity as an individual, or on behalf of minor child, or jointly with any other individual. E… Erbs/Kohlhaas, Strafrecht… Kommentar zum Sozialrecht… Kunkel, SGB VIII, 7. Ereignisse und Entwicklungen in Form von sog. § 79a SGB VIII ist eine Regelung im 4. Mail bei Änderungen § 48a - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. Das Masernschutzgesetz tritt zum 01.03.2020 in Kraft; die neuen Regelungen betreffen auch die Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen! The bonds may also be held by a Trust, HUFs, Charitable Institution and University. Hinweise für die Erteilung der Betriebserlaubnis von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen nach §§ 45 ff SGB VIII - Stand 03.07.2019 - Download Merkblatt über die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform gem. 1.1.1 Jedes Heim hat eine Konzeption zu erstellen und weiterzuentwickeln, in der insbesondere die Erziehungsziele, die Aufnahmekriterien und das Betreuungsangebot beschrieben werden. S. 291, 292), das Land. und § 48a Abs. Zitierungen von § 48a SGB VIII Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48a SGB VIII verweisen. Abs. Auf § 45 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften: Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII) Allgemeine Vorschriften § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe) Andere Aufgaben der Jugendhilfe Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen § 48a (Sonstige betreute Wohnform) Schutz von Sozialdaten Mail bei Änderungen . SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. 2 G v. 6.10.2020 I 2072 Systematik der Vorschriften im SGB VIII ... 3. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. Auflage 2019: Recht, G.: 9781798645710: Books - Amazon.ca Die fachliche Beratung und Begleitung von Einrichtungsträgern und von Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, ist in § 8b SGB VIII als eine allgemeine Vorschrift im ersten Kapitel des SGB VIII untergebracht. Juni 1990, BGBl. Suche. § 48a SGB 8; Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. 3 Abs. § 48a SGB VIII Sonstige betreute Wohnform Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 3. Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a SGB VIII). Sozialgesetzbuch (SGB VIII): Kinder- und Jugendhilfe: Verlag, groelsv, M.G.J.V, Redaktion: 9781511791793: Books - Amazon.ca v. 11.9.2012 I 2022; Zuletzt geändert durch Art. Hingegen sollten Einrichtungen der Jugendarbeit wie bisher nicht von der Heimaufsicht erfasst werden. Juni 1990, BGBl. Besondere Empfehlungen für Einrichtungen, in denen Minderjährige nach dem SGB VIII oder dem BSHG aufgenommen werden. Sozialgesetzbuch (SGB II) Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB VIII > §§ 45 bis 48a. Grundlegende Regelungen. Merkblatt über die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform für Kinder und Jugendliche mit Behinderung gem. Drawdown Group Codes Funding Source Codes Entitywide Project Codes Summary VEZ** VF0** VF1** VF2** VF3** VF4** VF5** VF6** VF7** VF8** VF9** VFA** VFB** VFC** VFD** § 48a SGB 8 - Sonstige betreute Wohnform. Auf § 48 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften: Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII) Allgemeine Vorschriften § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe) Andere Aufgaben der Jugendhilfe Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen § 48a (Sonstige betreute Wohnform) Schutz von Sozialdaten § 48a SGB VIII, Sonstige betreute Wohnform Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Junge Volljährige erhalten keine ganzheitliche sozialpädagogische Unterstützung, sondern nur Unterstützung … rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung. Allgemeine Geschäftsbedingungen - Auslegung - pauschalierte ... Anspruch auf Aufnahme auf eine Liste von Pflegeelternbewerbern, Offenbar unrichtiger Urteilstenor; Fehlende Kostenentscheidung; Berichtigung, Mindestvoraussetzungen für den Betrieb einer Jugendhilfeeinrichtung. Juni 1990, BGBl. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. 09.10.2020. BeckOGK | SGB VIII § 48a … BeckOK Sozialrecht, 52. § 48a SGB VIII – Sonstige betreute Wohnform (1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend. 2 SGB VIII Sachliche Zuständigkeit § 87a Abs. Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, § 45 Durch die Reform neu eingefügt wurde die Meldepflicht des § 47 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 IfSG § 28 Weitergehender eingeschränkter Zutritt einrich-tungsfremder Personen. September 2010 (GVBl. Erteilung einer einheitlichen Betriebserlaubnis für eine aus einer Haupt- und ... Kindergarten darf auch als Haupt- und Nebenstelle betrieben werden. Drittes Kapitel: Andere Aufgaben der Jugendhilfe Zweiter Abschnitt: Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen § 48a Sonstige betreute Wohnform (1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend. A. § 47 SGB VIII Meldepflichten § 48 SGB VIII Tätigkeitsuntersagung § 48a SGB VIII Sonstige betreute Wohnform § 85 Abs. Februar 2009 (GVBl. § 48a - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. Sovereign Gold Bond Scheme (SGB) 2020-21- Series VII, VIII, IX, X, XI, XII. (2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der Einrichtung. 2: Beschluss Empfehlungen 45-48a SGBVIII.pdf, Seiten 1-17 100% Beschluss Empfehlungen 45-48a SGBVIII.pdf „Empfehlungen zur Wahrnehmung der Aufgaben ... und Jugendlichen in den Einrichtungen (§§ 45 bis 48a SGB VIII) in Mecklenburg-Vorpommern“ beschlossen durch ... 5 2. Auf § 46 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften: Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII) Allgemeine Vorschriften § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe) Andere Aufgaben der Jugendhilfe Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen § 48a (Sonstige betreute Wohnform) Schutz von Sozialdaten Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben. Hingegen sollten Einrichtungen der Jugendarbeit wie bisher nicht von der Heimaufsicht erfasst werden. (2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der Einrichtung. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VIII selbst , Ermächtigungsgrundlagen , anderen geltenden Titeln , Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln . Juni 1990, BGBl. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. A. 12/2866 S. 18). 1 Satz 1 Nr. (1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend. Under the scheme there will be a distinct series (starting from Series VII) for every tranche. würde den Charakter des § 48a SGB VIII als Auffangnorm, insbesondere aber auch das angestrebte Ziel der Gesamtzuständigkeit unter dem Dach des SGB VIII konterkarieren. Hauptmenu. 1 SGB VIII1 die Verpflichtung innerbetriebliche Verfahrensweisen festzulegen und Hygienepläne zu erstellen. (3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung (§§ 46, 48a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung oder die selbständige sonstige Wohnform gelegen ist. Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a SGB VIII). 3 Abs. Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform nach §§ 45 bis 48a SGB VIII (DOC / 103 KB) Meldebogen besondere Vorkommnisse (Stand 9-2019) Leitfaden zur Meldung besonderer Vorkommnisse nach § 47 SGB VIII (Stand 7-2019) 1 und § 48a Abs. Es besteht die Befürchtung, dass dies zu Lasten von ehrenamtlichen Strukturen gehen würde. -18, 22 -25un 13 SGB VIII -, wenn diese im konkreten Fall als mindestens „gleich geeignet“ vom Jugendamt eingeschätzt werden. SGB VII; SGB VIII; SGB IX; SGB X; SGB XI; SGB XII; ALG; Sozialgesetzbuch (SGB II) Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende. § 48a SGB VIII – Sonstige betreute Wohnform (1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend. § 48a SGB VIII Sonstige betreute Wohnform § 85 Abs. Einrichtungen im Ausland unterliegen nicht den §§ 45 bis 48a SGB VIII. 1 und § 48a Abs. Entwicklungen, die das Wohl von Kindern und . I S. 1163) Betrieb sonstiger Einrichtungen nach den §§ 45 und 48a SGB VIII Erster Unterabschnitt Grundlegende Regelungen § 22 Mindestabstand § 23 Ganztägige Betreuung Zweiter Unterabschnitt Regelbetrieb mit primärem Infektionsschutz § 24 Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Abs. Als „andere Aufgaben der Jugendhilfe“ ist nach § 2 Abs. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, § 45 . in §§ 45 bis 47, 48a SGB VIII geregelt. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Stand: Neugefasst durch Bek. besonderen Vorkom m-nissen . Trägern der freien Jugendhilfe (§ 43 – 48a SGB VIII SGB VIII). rvRecht; Sonstiges; Änderungsdienst; Hilfe (2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer Einrichtung verbunden, so … Beschluss Empfehlungen 45-48a SGBVIII.pdf „Empfehlungen zur Wahrnehmung der Aufgaben ... und Jugendlichen in den Einrichtungen (§§ 45 bis 48a SGB VIII) in Mecklenburg-Vorpommern“ beschlossen durch ... 5 2. § 45 i. V. m. § 48a SGB VIII (Stand: 28.03.2012) - Download § 48a SGB VIII Sonstige betreute Wohnform (1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend. Februar 2009 (GVBl. (2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer Einrichtung verbunden, so gilt … I S. 1163) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. Systematik der Vorschriften im SGB VIII ... 3. I S. 1163) Zweites Kapitel: Leistungen der Jugendhilfe 3 Abs. Jugendlichen beeinträchtigen können . Lesen Sie hier weiter... A C H T U N G! v. 11.9.2012 I 2022; Zuletzt geändert durch Art. 2 SGB VIII. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.10.2020 BGBl. Eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII in Verbindung mit § 48a SGB VIII ist erfor-derlich, wenn ein leistungserbringender Träger ein Angebot, dessen Bestand un-abhängig von bestimmten Kindern und Jugendlichen ist, schafft und hierfür ge-eignete Räume (Eigentum oder Miete) zur Verfügung stellt, diese ausstattet und Per- sonal zur Erbringung der Hilfe vorhält. Juni 1990, BGBl. (2) SGB VIII). 2.10 Meldepflichten gemäß § 47 SGB VIII bei Ereignissen und . 2… Münchener Kommentar BGB, … Münder/Meysen/Trenczek, F… PdK - Schleswig-Holstein,… 5 SGB VIII die Tätig-keitsuntersagung in §§ 48, 48a SGB VIII geregelt. Auflage 2017: Recht, G.: 9781974550005: Books - Amazon.ca ÿû @K€ p cd ï®®Ð% € Cœ >~òšÃð Áðø ÎÁÍ•Ÿ> Løœ yÍA ø¥*ŠJ]x!/{Ö Ê' ø€ |?® í² Éåß. Juni 1990, BGBl. Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gemäß § 6 Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz (ThürKJHAG) in der Bekanntmachung vom 5. Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gemäß § 6 Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz (ThürKJHAG) in der Bekanntmachung vom 5. Es besteht die Befürchtung, dass dies zu Lasten von ehrenamtlichen 29 Mund-Nasen-Bedeckung § 30 Grundlegende Schutzmaßnahmen für Personal Nach § 48a Abs. Dies gilt auch dann, wenn in solchen Einrichtungen Kinder und Jugendliche im Rahmen einer Leistung nach dem SGB VIII betreut werden, die von einem Träger der öffentl. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. dejure.org Übersicht SGB VIII Rechtsprechung zu § 87a SGB VIII 1 SGB VIII gilt die Regelung für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, beispielsweise Jugend-wohngemeinschaften oder im betreuten Einzelwohnen,2 entsprechend. 3 Nr. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.10.2020 BGBl. E… Erbs/Kohlhaas, Strafrecht… Kommentar zum Sozialrecht… Kunkel, SGB VIII, 7. SGB VIII - Änderungen überwachen. 5 G v. 9.10.2020 I 2075, § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe, § 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe, § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen, § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen, Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie, § 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung, § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts, § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen, § 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, § 25 Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern, Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige, § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform, § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung, § 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie, § 38 Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge, § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen, § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung, Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, § 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise, § 42b Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher, § 42f Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen, § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, § 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten, § 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind, § 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz, Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen, § 52a Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, § 53 Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern, § 54 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften, § 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft, § 56 Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft, § 58a Sorgeregister; Bescheinigung über Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister, § 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe, § 68 Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft, Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung, § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter, § 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts, § 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss, § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen, Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit, § 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder, § 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, § 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben, § 77 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten, Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung, § 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts, § 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen, § 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen, § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung, § 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe, § 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, § 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium, § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern, § 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige, § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, § 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel, § 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden, Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben, § 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung, § 87b Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren, § 87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Bescheinigung nach § 58a, § 87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen, § 87e Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung, Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland, § 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland, Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, § 88a Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, § 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt, § 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege, § 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung, § 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise, Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen.