Vor Inkrafttreten des KJHG enthielt das JGG neben der Erziehungsbeistandschaft als Erziehungsmaßregel u.a. Goldstein u.a. Hompetsch-Cornetz/Hompetsch,1994),.Die therapeutischen Leistungen können sowohl inner- als auch außer-, halb von Jugendhilfeeinrichtungen erbracht werden. 19 Abs. Ist Hilfe zur Erziehung voraussichtlich für längere Zeit zu leisten, soll als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe zusammen mit dem Personensorgeberechtigten, dem Kind bzw. Als Anspruchsvoraussetzung für alle Hilfearten gilt über § 27 Abs. 3 AuslG a. F.) genannt. 4 SGB I). Zum Ausgleich sozialer Benachteiligung gehört die Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Für die Verwaltungstätigkeit der Jugendhilfebehörden gelten die Vorschriften des SGB X (§ 1 Abs. Die verschiedentlich vorgenommene Zweiteilung des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung in einen subjektivöffentlichen Anspruch auf das „Ob“ der Leistung und einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bezogen auf das „Wie“, d.h. auf Art und Umfang der Leistung (so z.B. 1 SGB X. Verwaltungsakte, die nicht vollständig oder unrichtig begründet sind, sind rechtswidrig. des Jugendlichen prägen (s. auch § 9 Nr. 7; zur Frage der Leistungsverpflichtung bei Zuständigkeitswechsel s. § 86c; zur Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden eines nicht zuständigen örtlichen Trägers, wenn der örtliche Träger nicht feststeht bzw. § 71 JGG bietet darüber hinaus auch keine Verpflichtungsgrundlage für den öffentlichen Träger der Jugendhilfe, z.B. 2 Satz 2 genannt wird und sich auf § 27 Abs. Unbestimmte Rechtsbegriffe räumen der Verwaltung grundsätzlich keinen Beurteilungsspielraum ein. Hinweise, Ermahnungen, Anweisungen, Gebote und Verbote sein (Münder, AK-BGB a.a.O., Rz. 3 Nr. Bei Nichtvorliegen eines Antrages auf notwendig gewordene Hilfe zur Erziehung hat das Jugendamt zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls u.U. 67 1 und 2 zu decken, sind sie grundsätzlich als Hilfe zur Erziehung zu gewähren, um einen ganzheitlichen Hilfeansatz (Rz. Rz. Kinder- und Jugendhilfe. Die Verpflichtung zum Einbeziehen des sozialen Umfeldes erfährt u.a. 19 f.). BT-Drucks. §§ 8, 27 SGB 1 auch von Jugendhilfeleistungen) zusteht, bezieht sich nach der neuen Rechtslage nicht mehr auf die Geltendmachung von Hilfen zur Erziehung. Sicher ist, dass sie dann nicht gewährleistet ist, wenn ein Fall der Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB vorliegt. 11 ff.) Für die neuen Bundesländer galt bis 31. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. des Jugendlichen aus der Familie faktisch immer auch der Übergang umfangreicher Erziehungsrechte verbunden sei). 75. 6. 2, § 41 Abs. Den betroffenen restlichen Kindern bietet sich damit nicht der an sich in ihrer Umgebung übliche Standard an Sozialisation und Erziehung (so nach altem Recht für den Fall einer nicht ausreichenden Anzahl von Kindergartenplätzen OVG Lüneburg, info also 1990, S. 86-88). 2 Satz 2 GG). Mit § 27 wurde erstmals eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Leistung erzieherischer Hilfen geschaffen. Dieses. 4) sowie die Schaffung und der Betrieb von Einrichtungen, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen. Rz. Die Bestimmung von Art und Umfang der Hilfe nach z.B. 5). Die neuere Rechtsprechung des BVerfG schränkt im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse der Betroffenen (Art. 1 Nr. Für den Erlass eines Haftbefehls muss neben dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes einer der in § 112 Abs. Hier wird noch einmal die besondere Problematik des § 27 deutlich, die dadurch entsteht, das die Personensorgeberechtigten Alleininhaberinnen des Rechtsanspruchs sind (vgl. Konzept sieht vor, das alle geeigneten (bisher etablierten und neu entwickelten) Hilfeformen „aus einer Hand“, d.h. von ein und demselben Team der Einrichtung angeboten werden (so Klatetzki, 1993, S. 114). Zu den pädagogischen Leistungen in Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 verweist auf Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. Kiehl, ZRP 1990, S. 97 ff. 3 Satz 1 gehört beispielsweise auch geschlechtsspezifische Arbeit mit Mädchen und Jungen (vgl. 19 f.; zur Kombination der in §§ 2835 genannten Hilfearten vgl. 9.1 Hilfe zur Erziehung als Sozialleistung. Sie können dazu beitragen, die dem Hilfebegehren zugrunde liegenden komplexen Sachverhalte besser zu verstehen und die z.T. auch an einen Fall, in dem für die überwiegende Anzahl der 10jährigen Kinder einer Kommune ein Hortplatz zur Verfügung steht, für den Rest jedoch nicht. Die Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen richtet sich wie bei anderen Leistungen auch nach den Voraussetzungen und Bedingungen des § 27 Abs. 46 Nach derzeitigem Stand umfasst es 106 Paragrafen die auf 11 Artikel aufgeteilt sind. Sie drückt den Versuch des Gesetzgebers aus, überholte Wertvorstellungen rechtlich abzusichern. Rz. ; Merchel, ZU 1997, S. 368 ff.). ; Münder u.a., § 27 Rz. Oktober 1990 (neue Bundesländer) / 01. 5 JGG), an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 2 ist nicht der Umkehrschluss ableitbar, Arbeitsansätze und Methoden, die auch das weitere soziale Umfeld, z.B. SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe – seit 03. Es kann bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe prinzipiell nur eine richtige Entscheidung geben, die gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist. 2). 35 Zu unterscheiden von der Frage, ob überhaupt eine für das Kindes- wohl ideale Lösung existieren bzw. 15 Abs. Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer zu  erwarten, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 86 Abs. 2 JGG). 6 Die Zweispurigkeit der sachlichen Zuständigkeit im JWG und damit der Kostenträger führte – verbunden mit den im JWG zur Verfügung gestellten unterschiedlichen Auffälligkeitskriterien (Rz. 3 Hilfe zur Erziehung hat zu beachten, das die Zuweisung von Mädchen und Frauen in zweitrangige Berufsfelder geschlechtsrollenspezifisch erfolgt und nichts mit den individuellen Fähigkeiten von Mädchen und Frauen zu tun hat, sondern das Ergebnis gesellschaftlicher Zuschreibung ist (vgl. Dabei kommt eine Verknüpfung mit ambulanten, teilstationären und stationären Hilfen in Betracht (BT-Drucks. 2 (dazu Rz. Es kann charakterisiert sein z.B. 8). Die Frage, ob Hilfe zur Erziehung für die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen geeignet und notwendig ist, gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen (so auch Fieseler, ZfJ 1997, S. 274; Schellhorn/Wienand, § 27 Rz. Verweigern die Eltern mit der Zustimmung zur Fremdunterbringung z.B. 2, 11 ff.). Er wird von dem erzieherischen Bedarf nach Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen in der Regel aber mit umfasst. **Maßnahmeformen nach § 1666 BGB** können außer dem (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge u.a. Er trägt für das Vorliegen atypischer Umstände die Beweislast. 5 Ein so verstandener Aushandlungsprozess steht den an medizinischen Mustern orientierten Diagnosemodellen entgegen. 2 Nr. Die Neuregelung der sachlichen Zuständigkeit von örtlichem und überörtlichem Träger gilt durch die Übergangsregelung des Art. Richtet sich die Verpflichtungsklage auf Erlass des abgelehnten Verwaltungsaktes, setzt sie die Vorschaltung eines Widerspruchsverfahrens voraus (§ 68 VwGO). § 13 Abs. milie. Dagegen erhielten 76.474 Kinder und Jugendliche Hilfe zur Erziehung gem. Der Bedarf zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen und zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen, wie er in § 13 Abs. Als Alternative zur Untersuchungshaft gilt grundsätzlich auch die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 72 Abs. 40. 14; zur Möglichkeit der Gewährung anderer Leistungen des SGB VIII als Hilfearten der Hilfe zur Erziehung s. Rz. insbesondere §§ 28-35) Anspruchsvoraussetzungen, die für alle Hilfearten gleichermaßen verbindlich sind. 1 – die dem erzieherischen Bedarf entsprechende Hilfe, ist auch ein Hortplatz Hilfeart i.S.d. § 27 Rz. 69 § 27 Abs. 16 Näheres zum Verwaltungsakt s. Rz. 40 Die Jugendhilfebehörde entscheidet über die Gewährung von Hilfe zur Erziehung gern. 2 Nr. 2, § 112a StPO genannten besonderen Haftgründe wie Fluchtgefahr (diese nach § 72 Abs. Im1. Das diese Interpretation immer schon verfassungswidrig gewesen sei, wird in der Begründung des Regierungsentwurfes zum KJHG unterstellt, ohne darzulegen, ob bzw. 3 Abs. Dabei ist es auch denkbar, einzelne Elemente der in §§ 28-35 aufgezeigten Hilfearten miteinander zu kombinieren (so auch Jans/Happe/Saurbier, Erl. 66). Die Übergangsregelung des Art. auch Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach § 5). Die Offenheit des Katalogs ermöglicht es, unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. Wenn durchaus einzelne Elemente der Hilfearten kombinierbar sind, ist nicht nachvollziehbar, warum die einzelnen Hilfearten selber nicht kombinierbar sein sollten, wenn gerade dadurch dem erzieherischen Bedarf entsprechende effektive Hilfe geleistet werden könnte (z.B. D.h., das soziale Umfeld muss einbezogen werden; es sei denn, es liegen atypische Umstände vor, die eine Ausnahme davon zulassen. Die Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalls verlangt außerdem die Berücksichtigung der in § 9 enthaltenen Kriterien. Bedingung dafür, das eine richterliche Weisung auch als Hilfe zur Erziehung durchführbar ist, wäre zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen des § 27. Die Möglichkeit, seine fachliche Kompetenz in das Verfahren einzubringen, hat das Jugendamt u.a. Damit wird die heutige Realität der Familie und der durch sich wandelnde gesellschaftliche Rahmenbedingungen veränderte Erziehungseinfluss von Eltern verkannt. 1). in §§ 1626, 1666, 1684, 1685 BGB). 2 in Verbindung mit § 36 SGB 1 so zu interpretieren, das Jugendlichen ab Vollendung des 15. § 27 gilt aber und vor allem auch für Problemfälle unterhalb dieser Schwelle (BT-Drucks. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Voraussetzung für einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung ist, dass eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. tatsächlichen Aufenthalt der Kinder und Jugendlichen ausschlaggebende Bedeutung zu (§ 86 Abs. Faktisch wird damit eine zusätzliche dritte „Erziehungsinstanz“ für das Kind – neben der Mutter und gesetzlichem Vertreter des Kinde: – geschaffen. Sie setzen zumindest bei Fremdunterbringung das Kindeswohl mit der „am wenigsten schädlichen Alternative“ gleich. Zur Frage, wer von Ausweisung bedroht ist: Personensorgeberechtigter oder Kind bzw. Jugendhilfe ist vor allem Arbeitsfeld der pädagogischen Teildisziplinen Sozial- und Heilpädagogik. 11/5948, S. 42); gemeint ist dies aber allgemein im Hinblick auf ihre Stellung im Rahmen des Gesamtspektrums des neuen, differenzierten Leistungsangebots des Gesetzes. Problematisch wird diese Rechtslage ausnahmsweise dann, wenn ein Kind bzw. dazu u.a. Die Problemlage bzw. Das Familiengericht ersetzt die Zustimmung der Eltern zur Hilfe zur Erziehung. 2 Satz 2 in den Zuständigkeitsbereich des BSHG fällt. 1 Satz 3 JGG). Die Bestellung eines Pflegers wird in der Praxis in der Regel für notwendig erachtet, wenn gegen den Willen der Eltern Fremdunterbringung durchgeführt werden soll. Sie machten Erziehungsprobleme ausschließlich an den Kindern und Jugendlichen fest und stempelten sie zu „Mängelwesen“. Es fehlt im SGB VIII an der nach § 38 SGB 1 notwendigen Ermächtigung des öffentlichen Trägers, bei der Entscheidung über Hilfe zur Erziehung nach seinem Ermessen handeln zu können. Voraussetzung ist allerdings, dass sie geeignet sind, einen Beitrag zu einer dem Kindeswohl entsprechenden Erziehung zu leisten. § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig ist, hat neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes die tatsächliche Personensorge (§ 1673 Abs. 34). Die Begriffe haben etwas mit der Das Familiengericht kann die öffentliche Verwaltung im Rahmen des § 1666 BGB nicht zu einem bestimmten Handeln verpflichten und auch die Ausführung der Anordnung nicht kontrollieren. Der Einsatz eines Verfahrenspflegers für das Kind, wie es Münder u.a. identisch mit der Hilfeart der sozialen Gruppenarbeit (§ 29). 2 JGG). 1 Landesjugendhilfegesetz v. 4. Merchel/Schrapper, 1996). 2). Die Erfahrungen der Praxis zeigen, dass Erziehung und Therapie in geschlossenen Einrichtungen der Jugendhilfe in der Regel nur eine vorübergehende Anpassung und den Rückfall in alte Verhaltensmuster nach der Entlassung bewirken. 5 G v. 9.10.2020 I 2075, § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe, § 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe, § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen, § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen, Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie, § 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung, § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts, § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen, § 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, § 25 Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern, Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige, § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform, § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung, § 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie, § 38 Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge, § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen, § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung, Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, § 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise, § 42b Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher, § 42f Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen, § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, § 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten, § 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind, § 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz, Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen, § 52a Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, § 53 Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern, § 54 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften, § 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft, § 56 Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft, § 58a Sorgeregister; Bescheinigung über Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister, § 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe, § 68 Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft, Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung, § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter, § 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts, § 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss, § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen, Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit, § 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder, § 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, § 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben, § 77 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten, Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung, § 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts, § 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen, § 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen, § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung, § 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe, § 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, § 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium, § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern, § 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige, § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, § 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel, § 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden, Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben, § 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung, § 87b Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren, § 87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Bescheinigung nach § 58a, § 87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen, § 87e Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung, Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland, § 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland, Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, § 88a Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, § 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt, § 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege, § 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung, § 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise, Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen.